Lexikon
Vormerkung
besondere Grundbucheintragung zur Sicherung eines (auch künftigen oder bedingten) Anspruchs auf Einräumen oder Aufheben eines Rechts an einem Grundstück, an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Rangs eines solchen Rechts. – In Österreich ist die Vormerkung in §§ 8 ff. des Grundbuchgesetzes, in der Schweiz ist sie hauptsächlich in Art. 959 ff. ZGB geregelt.
Wissenschaft
Gebäude vom Band
Standardisierung und Digitalisierung stellen die Bauwirtschaft auf den Kopf.
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Wissenschaft
Bildschirmzeit
Wie wirkt sich die Mediennutzung von Kindern und Jugendlichen auf ihr Gehirn und die sprachliche Entwicklung aus – und wann besteht Suchtgefahr? von DANIELA LUKAßEN-HELD (Text) und RICARDO RIO RIBEIRO MARTINS (Illustrationen) Nahezu jedes neu auf den Markt gekommene Medium hat die Gesellschaft immer schon in zwei Lager geteilt:...
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