Lexikon
Vormerkung
besondere Grundbucheintragung zur Sicherung eines (auch künftigen oder bedingten) Anspruchs auf Einräumen oder Aufheben eines Rechts an einem Grundstück, an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Rangs eines solchen Rechts. – In Österreich ist die Vormerkung in §§ 8 ff. des Grundbuchgesetzes, in der Schweiz ist sie hauptsächlich in Art. 959 ff. ZGB geregelt.
Wissenschaft
Aufbläh-Fortbewegung entdeckt
Wie wichtige Winzlinge wandern: Forschende haben aufgeklärt, auf welche Weise scheinbar unbewegliche Vertreter des Phytoplanktons aus den Tiefen der Meere nach oben steigen und anschließend zurücksinken. Die Einzeller blähen sich demnach innerhalb von Minuten auf das Sechsfache ihrer ursprünglichen Größe auf. Dabei lagern sie...
Wissenschaft
KI hilft beim Problem der Phasentrennung
Unter bestimmten Bedingungen kann eine Substanz gleichzeitig flüssig und gasförmig sein, doch unter welchen Bedingungen dies der Fall ist und wie hoch der Anteil der verschiedenen Zustände ist, ist schwer präzise vorherzusagen. Jetzt haben Physiker die gängige, aber aufwendige Methode der klassischen Dichtefunktionaltheorie durch...
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