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Ehesachen

besonderes, vom normalen abweichendes Verfahren des Zivilprozesses in Ehesachen (§§ 606638 ZPO). Das zivilprozessuale Verfahren in Ehesachen richtet sich auf Scheidung, Aufhebung, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens. Ausschließlich zuständig ist seit 1977 das Familiengericht (Amtsgericht) und im Berufungsverfahren das Oberlandesgericht.
In Österreich ähnliche Vorschriften: Hofdekret vom 23. 8. 1819, VO vom 9. 12. 1897, § 108 EheG und §§ 7186 der 1. Durchführungs-VO zum EheG.
Auch in der Schweiz ist das Verfahren in Ehesachen mit dem Ziel einer Eheauflösung bundesrechtlich weitgehend der Offizialmaxime unterstellt (Art. 136, 158 ZGB); bestehen Nichtigkeitsgründe (Nichtigkeit der Ehe), so ist Klage gegen die Eheschließung bzw. auf Nichtigerklärung von Amts wegen zu erheben (Art. 109, 111, 121 ZGB); im Übrigen ist das Verfahren in Ehesachen durch die Zivilprozessordnungen der Kantone unterschiedlich, jedoch grundsätzlich ähnlich (z. B. Nichtöffentlichkeit) geregelt.
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