Lexikon
Ehesachen
besonderes, vom normalen abweichendes Verfahren des Zivilprozesses in Ehesachen (§§ 606–638 ZPO). Das zivilprozessuale Verfahren in Ehesachen richtet sich auf Scheidung, Aufhebung, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens. Ausschließlich zuständig ist seit 1977 das Familiengericht (Amtsgericht) und im Berufungsverfahren das Oberlandesgericht.
In Österreich ähnliche Vorschriften: Hofdekret vom 23. 8. 1819, VO vom 9. 12. 1897, § 108 EheG und §§ 71–86 der 1. Durchführungs-VO zum EheG.
Auch in der Schweiz ist das Verfahren in Ehesachen mit dem Ziel einer Eheauflösung bundesrechtlich weitgehend der Offizialmaxime unterstellt (Art. 136, 158 ZGB); bestehen Nichtigkeitsgründe (Nichtigkeit der Ehe), so ist Klage gegen die Eheschließung bzw. auf Nichtigerklärung von Amts wegen zu erheben (Art. 109, 111, 121 ZGB); im Übrigen ist das Verfahren in Ehesachen durch die Zivilprozessordnungen der Kantone unterschiedlich, jedoch grundsätzlich ähnlich (z. B. Nichtöffentlichkeit) geregelt.
Wissenschaft
Industrie-Abgase können lokalen Schneefall fördern
Von Industrieanlagen ausgestoßene Abgase verschmutzen nicht nur die Luft, sie können auch das Wetter verändern, wie Klimaforscher herausgefunden haben. Die ausgestoßenen Partikel fördern demnach die Eisbildung in den Wolken und erzeugen dadurch vermehrt Schneefall im Lee der Fabriken. Durch diese Niederschläge reduziert sich in...
Wissenschaft
Die Unterwelt des Roten Planeten
Raumsonden lauschen nach tiefen Mars-Beben und durchleuchten die Gesteinskruste mit Radarwellen. Was verbirgt sich unter der von Kratern zerfurchten Landschaft? von THORSTEN DAMBECK Zu Beginn des 20. Jahrhunderts glaubten manche Astronomen, der Mars würde von einer verheerenden Dürre heimgesucht. Verzweifelt würden die Marsianer...