Lexikon

Erbvertrag

vertragliche, im Gegensatz zum einseitigen Testament unwiderrufliche Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen zugunsten des Vertragspartners (Vertragserben) oder eines Dritten anordnen kann. Der Erbvertrag muss vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden (§§ 1941, 2277 ff. BGB). Erbverzicht. In der
Schweiz
kann der Erbvertrag jederzeit von den Vertragschließenden durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden (Art. 513 Abs. 1 ZGB). Das
österreichische Recht
kennt den Erbvertrag nur zwischen Ehegatten (§§ 602, 1249 ff. ABGB) oder Brautleuten, der als Ehepakt dem Notariatszwang unterworfen ist.
Ein Sonnenuntergang aus einem Flugzeug heraus fotografiert.©Adobe Stock/SJ Travel Footage
Wissenschaft

Himmlische Lichtspiele

Polarlicht, Abendrot, Regenbogen und Himmelsblau sind das Ergebnis faszinierender Physik. von Michael Vogel Auf Kinderbildern ist der Himmel blau, die Sonne gelb und der Regenbogen bunt. Meist sind die Farben am Himmel eine Selbstverständlichkeit, der wir uns im Alltag nur noch selten bewusst werden. Und doch sind sie etwas...

Hossenfelder_Quanten.jpg
Wissenschaft

Geothermie hat Zukunft!

Ideen für klimaschonende Stromproduktion gibt es viele. Doch abgesehen von Wind- und Solarenergie scheint keine von ihnen wirklich großes Potenzial zu haben – vielleicht mit einer Ausnahme: Geothermie, also der Nutzung von Erdwärme. Dafür wird heißes Wasser aus dem Erdinneren an die Oberfläche gepumpt, um damit Dampfgeneratoren...

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon