Lexikon

Genfer Flüchtlingskonvention

Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951; in 46 Artikeln wird ein Mindeststandard für die Rechtsstellung von Personen gesetzt, die sich „aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“ außerhalb des Landes ihrer Staatsangehörigkeit befinden. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) überwacht die Durchführung des Abkommens. Flüchtlinge haben nach der Konvention u. a. Anspruch auf Zugang zu den Gerichten, Ausstellung eines allgemein anerkannten Reiseausweises (bei rechtmäßigem Aufenthalt) und auf öffentlicher Fürsorge. Sie dürfen nicht aus- oder zurückgewiesen werden, wenn sie in ihrem Heimatland u. a. aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen um ihr Leben oder die Freiheit fürchten müssen.
Geschlecht, Medizin, Gendermedizin
Wissenschaft

Behandlung im Blindflug

Medizinische Studien wurden lange Zeit (fast) nur an Männern durchgeführt. Frauen sind deshalb häufiger von Arzneimittel-Nebenwirkungen betroffen als Männer. Und die Forschungspraxis ändert sich nur langsam. von RUTH EISENREICH (Text) und RICARDO RIO RIBEIRO MARTINS (Illustrationen) Es ist bis heute einer der bekanntesten...

Foto eines kleinen Kindes mit einer Wunde am Knie
Wissenschaft

Nanopartikel verstärken desinfizierende Wirkung von Essig

Seit Jahrhunderten gilt Essig als Hausmittel für die Versorgung von Wunden. Die Säure schafft ungünstige Lebensbedingungen für Bakterien und kann dadurch Wundinfektionen bekämpfen. Eine Studie zeigt nun, wie sich diese Wirkung durch Nanopartikel verstärken lässt: Kombinierten die Forschenden schwache Essigsäure mit Nanopartikeln...

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