Lexikon
Glọsse
Rechtsgeschichte
Kommentierung antiker römischer , langobardischer und kanonischer Rechtstexte mit teils einfachen, teils dogmatisch gewichtigen Inhaltserläuterungen, oft auch mit ausführlichen Verweisungen auf parallele und entgegenstehende Textbelege an anderen Stellen eines Gesamtwerkes. Um eine Exegese und Erfassung des römischen Rechts bemühten sich in besonderem Maße die Glossatoren (italienische Rechtsgelehrte des 12. und der 1. Hälfte des 13. Jahrhunderts, vornehmlich in Bologna). Die bedeutendsten Glossatoren waren Irnerius, Azo und Accursius (Zusammenfassung der bisherigen Glossen zur Glossa ordinaria 1250). Ihr Werk wurde am Ende des 13. und 14. Jahrhunderts von den Post-Glossatoren, Kommentatoren oder Consiliatoren (besonders Baldus de Ubaldis, Bartolus de Sassoferrator und Cinus) fortgesetzt. Erst das von den Glossatoren und Post-Glossatoren modernisierte römische Recht wurde durch die Rezeption zum kontinentaleuropäischen Privatrecht. Im kanonischen Recht fasste die Ergebnisse der Arbeiten der Dekretisten Johannes Teutonicus 1216 in der Glossa ordinaria zum Dekretum Gratiani zusammen, die 1238 bis 1245 von Bartolomeus von Brescia ergänzt wurde. Die Arbeit der Dekretalisten fand ihren Abschluss in der Glossa ordinaria des Bernhard von Botone († 1263) zum Liber Extra (Dekretalen Gregors IX.); die Glossa ordinaria zum Liber Sextus Bonifaz VIII. und zu den Clementinen verfasste Johannes Andreae († 1348), einer der bedeutendsten Kanonisten des Mittelalters. Diese Glossierungen bildeten bis ins 19. Jahrhundert die Grundlage der wissenschaftlichen Auswertung und der praktischen Anwendung des Kanonischen Rechts.
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