Lexikon
Koalitiọnsfreiheit
das Recht der Arbeitnehmer (auch der Beamten) und Arbeitgeber, sich zu Berufsverbänden (bei Arbeitnehmern: Gewerkschaften) zusammenzuschließen, um ihre Interessen gemeinsam wahrzunehmen. Im Mittelalter und noch im 19. Jahrhundert durch Zunftrecht und die Reichsgesetzgebung (Vereinsgesetzgebung) ausgeschlossen oder beschränkt, wurde die Koalitionsfreiheit durch die Weimarer Reichsverfassung (Art. 159) garantiert und ist heute durch das Grundgesetz gewährleistet, und zwar in Art. 9 Abs. 3: „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.“ Aus dieser Bestimmung wird die Rechtmäßigkeit des sog. Arbeitsstreiks als einer historischen Kampfform der Gewerkschaften abgeleitet; umstritten sind der politische Streik und der Sympathie-(Anschluss-)Streik. Die Rechtmäßigkeit von Arbeitsstreiks (sogar im Notstandsfall) ergibt sich seit 1968 auch aus einer ausdrücklichen Ergänzung von Art. 9 Abs. 3 GG. – In
Österreich
ist die Koalitionsfreiheit im Koalitionsgesetz 1870, im Betriebsrätegesetz 1947 und im Landarbeitsgesetz 1948 festgelegt, die durch internationale Übereinkommen ergänzt werden. In der Schweiz
ist die Koalitionsfreiheit in Art. 28 der Bundesverfassung enthalten.
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