Lexikon
Parteiausschluss
Sanktionsmaßnahme politischer Parteien, um für die Partei schädliches Verhalten von Mitgliedern zu ahnden.
In der Bundesrepublik Deutschland kann ein Mitglied nach dem Gesetz über die politische Parteien vom 24. 7. 1967 (in der Fassung vom 22. 12. 2004) im Rahmen eines Parteiordnungsverfahrens „nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt“ (§ 10 Abs. 4 Parteigesetz). Der Antrag auf die Einleitung eines Ordnungsverfahrens kann vom Parteivorstand bzw. von den Parteigliederungen (z. B. den Ortsvereinen) bei dem für das Mitglied zuständigen Schiedsgericht (Schiedskommission) gestellt werden. Es ist Berufung beim Landes- bzw. Bundesschiedsgericht möglich. Gegen die Entscheidung der parteiinternen Schiedsgerichte kann die ordentliche Gerichtsbarkeit angerufen werden.
Wissenschaft
Im Zentrum der frühen Kelten-Dynastien standen Frauen
Die Kelten lebten einst in weiten Teilen West- und Mittelosteuropas. Die Eliten ihrer Gesellschaften wurden dabei offenbar von Frauen dominiert, wie Archäologen anhand von DNA-Spuren aus Grabhügeln in Baden-Württemberg herausgefunden haben. Die Macht war demnach in matrilinearen Dynastien organisiert. Die Ergebnisse geben...
Wissenschaft
Klimafreudliche Trunkenheit
Die Klimakrise schreitet fast ungehindert voran. Die Ergebnisse der letzten Klimakonferenz COP30 sind so dürftig, dass man sie als „Ergebnisse“ unter Anführungszeichen setzen muss. Die Einzigen, die angesichts dieser Weltlage Grund haben, um mit einem Glas Sekt anzustoßen, sind die fossile Industrie und rechte und rechtsextreme...
Weitere Artikel aus dem Kalender
Mehr Artikel zu diesem Thema
Weitere Lexikon Artikel
Weitere Artikel auf wissenschaft.de
Dehnbare Batterie für flexible Elektronik
Anpassung der Arten
Feste Favoriten
Spurensuche im Mondgestein
Jahr des Drachen
Frühkindlichen Erinnerungen auf der Spur