Lexikon

Parteiausschluss

Sanktionsmaßnahme politischer Parteien, um für die Partei schädliches Verhalten von Mitgliedern zu ahnden.
In der Bundesrepublik Deutschland kann ein Mitglied nach dem Gesetz über die politische Parteien vom 24. 7. 1967 (in der Fassung vom 22. 12. 2004) im Rahmen eines Parteiordnungsverfahrens „nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt“ (§ 10 Abs. 4 Parteigesetz). Der Antrag auf die Einleitung eines Ordnungsverfahrens kann vom Parteivorstand bzw. von den Parteigliederungen (z. B. den Ortsvereinen) bei dem für das Mitglied zuständigen Schiedsgericht (Schiedskommission) gestellt werden. Es ist Berufung beim Landes- bzw. Bundesschiedsgericht möglich. Gegen die Entscheidung der parteiinternen Schiedsgerichte kann die ordentliche Gerichtsbarkeit angerufen werden.
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