Lexikon
Pflegschaft
Kuratelvom Gericht angeordnete fürsorgerische Maßnahme für eine minderjährige Person in Einzelangelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind; insbesondere im Rahmen von Vermögensangelegenheiten. Bei Volljährigen ist die Pflegschaft für eine hilfsbedürftige Person ersetzt durch Betreuung nach dem seit 1. 1. 1992 geltenden Betreuungsgesetz. Pflegschaft bleibt weiterhin zulässig – insbesondere zur Verwaltung und Sicherung des Nachlasses – bei Abwesenheit, bei unbekannten Beteiligten oder zur Wahrung der künftigen Rechte einer Leibesfrucht (§§ 1909 ff. BGB). – Ähnliche Regelung in
Österreich
nach §§ 269 ff., 865 ABGB (Kuratel) und §§ 21 ff. des Jugendwohlfahrtsgesetzes. In der Schweiz
: Beistand.
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News der Woche 14.02.2025
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Der vermessene Himmel
Unsere kosmische Adresse: Der Galaxiensuperhaufen Laniakea und was dahinter kommt. von RÜDIGER VAAS Auch Astronomen – und angesichts des funkelnden Sternenhimmels vielleicht ganz besonders sie – haben einen Sinn für Poesie. „Die Stellung des Menschen im Weltall. „In den alten Zeiten, als das Wünschen noch half“, wie es im Märchen...