Lexikon

Prokra

[
die; lateinisch, italienisch
]
im Handelsregister einzutragende, vom Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter erteilte Vollmacht, alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist (Einzelprokura; wenn Prokura an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt ist: Gesamtprokura, Kollektivprokura) nur kraft besonderer Ermächtigung berechtigt. Der Prokurist darf ferner nicht den Betrieb einstellen, Prokura erteilen und die Bilanz unterzeichnen. Eine gesetzlich erlaubte Form der Beschränkung ist die Filialprokura, d. h. Beschränkung der Prokura auf den Bereich einer Zweigniederlassung. Im Innenverhältnis können dem Prokuristen beliebig viele Geschäfte verboten werden. Ein Verstoß dagegen lässt die Wirksamkeit der Vetretung nach außen unberührt. Der Prokurist zeichnet, indem er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz (z. B. p.p., ppa., „per procura“) beifügt. Die Prokura erlischt durch jederzeit möglichen Widerruf mit sofortiger Wirkung. Das Erlöschen wird ebenfalls ins Handelsregister eingetragen. Die Prokura ist gesetzlich geregelt durch §§ 48 ff. HGB; ebenso in Österreich; ähnlich in der Schweiz nach Art. 458 ff. OR. Handlungsvollmacht.
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