Lexikon
Kaufmann
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Plural Kaufleute
]im allgemeinen Sprachgebrauch jede im Handel tätige Person einschließlich der kaufmännischen Angestellten; nach Handelsrecht (§§ 1 ff. HGB) jeder, der selbständig ein Handelsgewerbe betreibt, ferner jeder, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist. Kaufmann ist auch der Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und ins Handelsregister eingetragen wurde. Für die Geschäfte der Kaufleute gelten vom BGB abweichende Sonderbestimmungen, z. B. die handelsrechtlichen Vorschriften über die Firma, die Handelsbücher und die Prokura. Die handelsrechtlichen Vorschriften für Kaufleute finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. Gesellschaften, die kraft ihrer Rechtsform als Handelsgesellschaften gelten, sind damit Kaufmann, auch wenn sie kein Handelsgewerbe betreiben (Formkaufmann). – In Österreich hat der Kaufmann dieselbe Rechtsstellung wie in Deutschland. – Das schweizerische Obligationenrecht enthält nur Sondervorschriften für den kaufmännischen Verkehr, z. B. die Möglichkeit eines höheren Verzugszinses (Art. 104 III OR), die Vermutung eines Fixgeschäfts bei Terminkäufen (Art. 190 I OR) und bei Darlehen Verzinsungspflicht auch ohne entsprechende Vereinbarung (Art. 313 II OR).
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