Lexikon

Religinsfriede

reichsrechtl. Vereinbarungen über die Rechte der kath. u. ev. Reichsstände. Wichtig sind der Nürnberger R. vom 23. 7. 1532 zwischen dem Kaiser u. dem Schmalkaldischen Bund u. der Augsburger R. vom 25. 9. 1555 zwischen König Ferdinand I. u. den Reichsständen, der den Grundsatz „Cuius regio, eius religio“ einführte u. die Religionskämpfe in Dtschld. für einige Zeit beendete.
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