Lexikon
Schuldnerverzug
der Verzug eines Schuldners durch Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung, Klageerhebung oder Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren durch den Gläubiger; verpflichtet zum Schadensersatz und zur Leistung von (5 bzw. 8% über Basissatz) Verzugszinsen. Hat der Gläubiger infolge des Schuldnerverzugs an der Leistung kein Interesse mehr, so kann er Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen; bei gegenseitigen Verträgen kann er dies im Fall des Schuldnerverzugs nach Ablauf einer dem Schuldner von ihm zu diesem Zweck gesetzten Nachfrist bewirken; er ist dann auch zum Rücktritt berechtigt (§§ 286–290, 323 BGB). – In der Schweiz ähnliche Regelung des Schuldnerverzugs. durch Art. 102 ff. OR (Verzugszins: 5%). – In Österreich ähnliche Regelungen in §§ 918–921 ABGB.
Wissenschaft
Die Chemie des Bioplastiks
Nach und nach erobern Kunststoffe aus nachwachsenden Rohstoffen den Markt. Dass es nicht schneller geht, hat Gründe.
Der Beitrag Die Chemie des Bioplastiks erschien zuerst auf wissenschaft.de.
Wissenschaft
Bewaffnet die Stirn bieten
Horn oder Geweih: Wer trägt was und warum, und woraus besteht der Stirnaufsatz? Eine kleine zoologische Kopfschmuckkunde. von CHRISTIAN JUNG Auf dem Kopf des männlichen Hirschs sitzt ein spitzes Geweih – ein Kopfschmuck, der mit zunehmendem Alter durch Pracht und Größe beeindruckt. In Szene gesetzt durch entsprechendes...