Lexikon
Soziạlgerichtsbarkeit
die Rechtsprechung in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten der Sozialversicherung, in Deutschland als besonderer Zweig der Gerichtsbarkeit geregelt im Sozialgerichtsgesetz vom 3. 9. 1953 in der Fassung vom 23. 9. 1975. Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind Sozialgerichte und Landessozialgerichte als Gerichte der Länder und das am 11. 9. 1954 errichtete Bundessozialgericht in Kassel als oberstes Bundesgericht. Die Sozialgerichte entscheiden z. B. über Klagen auf Aufhebung, Abänderung oder Vornahme sowie auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts; die Landessozialgerichte entscheiden über Berufung und Beschwerde gegen Urteile und andere Entscheidungen der Sozialgerichte. Das Bundessozialgericht entscheidet über die Revision gegen Urteile der Landessozialgerichte oder (bei Sprungrevision) der Sozialgerichte in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten der Sozialgerichtsbarkeit zwischen Bund und Ländern oder zwischen verschiedenen Ländern. Das Verfahren, dem meist ein durch Widerspruch einzuleitendes Vorverfahren vorausgehen muss, ist in der Regel kostenfrei.
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