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20. März 1940  -  In der Schweiz ist mit ...

In der Schweiz ist mit sofortiger Wirkung die Ausfuhr von Filmen, Fotografien und Schallplatten nur mit einer besonderen Bewilligung der Abteilung Presse und Funkspruch im Armeestab Sektion Film, zulässig. Die Ausfuhr von unentwickeltem, belichtetem Filmmaterial ist verboten.

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