Lexikon
Rechtsweg
im Verfassungs- und Prozessrecht der Weg zum Gericht, im deutschen Recht (§ 17 GVG) ursprünglich nur der zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, nach Art. 19 Abs. 4, 92, 93, 95 und 96 GG dagegen außer diesem, dem ordentlichen Rechtsweg, auch der Weg zu den Verwaltungsgerichten, Finanzgerichten, Arbeitsgerichten, Sozialgerichten, Disziplinargerichten und den Verfassungsgerichten. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt (z. B. durch einen Verwaltungsakt) in seinen Rechten beeinträchtigt, so ist nach Art. 19 Abs. 4 GG stets ein Rechtsweg gegeben. – In Österreich ist der Rechtsweg durch die Bundesverfassung (Art. 18, 82 ff.) gewährleistet. In der Schweiz ist der Rechtsweg bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt auch nach Erlass des Bundesgesetzes über die Verwaltungsverfahren vom 20. 12. 1968 keineswegs in allen Fällen offen, da nach diesem Gesetz meist Verwaltungsstellen über Beschwerden entscheiden und außerdem das Enumerationsprinzip und nicht die Generalklausel gilt (d. h. für bestimmte Angelegenheiten gibt es keinen Beschwerdeweg).
Wissenschaft
Es werde Licht!
Noch heute künden über 400 Photonen in jedem Kubikzentimeter des Weltraums vom ersten Licht im Universum. Deutlich mehr Lichtteilchen gelangen von der Sonne zu uns – nachdem sie zuvor Hunderttausende Jahre durch unseren Stern geirrt sind. von Rüdiger Vaas Als man das TV-Programm früher noch analog über eine Fernsehantenne empfing...
Wissenschaft
Stressgeruch macht Hunde pessimistisch
Mit Anspannung belastete Luft drückt Hunden offenbar auf die Stimmung: Wenn sie den Geruch gestresster Personen wahrnehmen, gehen sie mit einer eher pessimistischen Erwartungshaltung auf Neues zu, lassen Studienergebnisse vermuten. Es könnte sich dabei somit um eine Form der emotionalen Ansteckung zwischen Mensch und Tier handeln...