Lexikon

Werkvertrag

Vertrag über die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder über einen anderen durch Arbeits- oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg (Gegensatz: Dienstvertrag, bei dem nur die Arbeitsleistung als solche geschuldet wird) durch den Unternehmer gegen die Entrichtung der vereinbarten Vergütung durch den Besteller (§§ 631 ff. BGB). Dem Unternehmer obliegt eine Mängelhaftung; er hat für seine Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, soweit sich diese in seinem Besitz befinden. Besonders geregelt ist der Werkvertrag mit einem Spediteur oder Frachtführer (Fracht) und im Verlagsrecht. Ähnlich in Österreich (§§ 1151 f., 1165 ff. ABGB) und in der Schweiz (Art. 363 ff. OR).
Wissenschaft

»Mit KI klappt der Griff in die Kiste«

Der Fraunhofer-Forscher Werner Kraus erwartet, dass Serviceroboter immer mehr Einsatzbereiche erobern. Doch für manche Anwendungen sind noch hohe technische Hürden zu nehmen. Das Gespräch führte RALF BUTSCHER Herr Dr. Kraus, seit Jahren sind Serviceroboter, die Menschen im Alltag unterstützen, ein Thema. Doch wo sind sie? Es gibt...

Dehnbarer Akku
Wissenschaft

Dehnbare Batterie für flexible Elektronik

Ob biegsame Displays für die Smartphones der Zukunft oder auf der Haut angebrachte Geräte zur Gesundheitsüberwachung: Flexible Elektronik gilt als Zukunftstechnologie. Eine Herausforderung ist dabei, auch die verbauten Energiespeicher so zu gestalten, dass sie den mechanischen Belastungen gewachsen sind, ohne die Flexibilität des...

Weitere Artikel aus dem Großes Wörterbuch der deutschen Sprache

Mehr Artikel zu diesem Thema

Weitere Lexikon Artikel

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon