Lexikon
Darlehen
Darlehngegenseitiger Vertrag, aufgrund dessen der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen hat und der Darlehensnehmer dafür die Zahlung von Zinsen und die Rückerstattung schuldet (§§ 488–490 BGB). Sonderregelungen gelten für das Sachdarlehen und das Verbraucherdarlehen. Beim eher seltenen Sachdarlehen ist der Darlehensnehmer verpflichtet, ein etwa vereinbartes Darlehensentgelt zu zahlen und bei Fälligkeit Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten (§ 607 Abs. 1 BGB). Beim Verbraucherdarlehen sichern Sonderregeln den Verbraucherschutz. Sie sehen bei Verträgen die Schriftform vor, ferner bestimmte Mindestangaben (Kreditbetrag, Rückzahlungsform, Zinssätze, Kosten, effektiven Jahreszins). Nach Abschluss des Vertrags steht dem Verbraucher ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht zu. – Ähnlich in
Österreich
(§§ 983 ff. ABGB) und in der Schweiz
(Art. 312 ff. OR).Wissenschaft
Neue Wege ohne Widerstand
Die Supraleiterforschung macht ihre größten Fortschritte abseits der großen Ankündigungen. So ist es erstmals gelungen, eine supraleitende Diode mit umkehrbarem Vorzeichen zu entwickeln, und exotische Supraleiter lassen sich nun Atom für Atom zusammensetzen. von DIRK EIDEMÜLLER Supraleiter gehören zu den faszinierendsten...
Wissenschaft
Ein Mensch wie wir
Fundstücke belegen: Seit mindestens 40.000 Jahren ist Homo sapiens ein kulturelles Wesen und fähig zu kognitiven Höchstleistungen. von ROLF HEßBRÜGGE Wir haben 7000 Sprachen hervorgebracht, rund 1200 Musikinstrumente geschaffen, vielerlei Tanzformen und Malstile sowie Dutzende wissenschaftliche Disziplinen entwickelt. Wir haben...
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