Lexikon
Darlehen
Darlehngegenseitiger Vertrag, aufgrund dessen der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen hat und der Darlehensnehmer dafür die Zahlung von Zinsen und die Rückerstattung schuldet (§§ 488–490 BGB). Sonderregelungen gelten für das Sachdarlehen und das Verbraucherdarlehen. Beim eher seltenen Sachdarlehen ist der Darlehensnehmer verpflichtet, ein etwa vereinbartes Darlehensentgelt zu zahlen und bei Fälligkeit Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten (§ 607 Abs. 1 BGB). Beim Verbraucherdarlehen sichern Sonderregeln den Verbraucherschutz. Sie sehen bei Verträgen die Schriftform vor, ferner bestimmte Mindestangaben (Kreditbetrag, Rückzahlungsform, Zinssätze, Kosten, effektiven Jahreszins). Nach Abschluss des Vertrags steht dem Verbraucher ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht zu. – Ähnlich in
Österreich
(§§ 983 ff. ABGB) und in der Schweiz
(Art. 312 ff. OR).
Wissenschaft
Präzise Medizin fürs Gehirn
Das Gehirn schien kaum erreichbar für Moleküle, die punktgenau und ursächlich ins Krankheitsgeschehen von schweren Nervenleiden eingreifen. Doch die Neurologie ist im Umbruch. von SUSANNE DONNER Unter allen Organen ist das Gehirn der Inbegriff der Genauigkeit. Jede Kleinigkeit im Nervengewebe macht einen Unterschied: Der Spiegel...
Wissenschaft
Tobias Erb
(*1979) ist Biochemiker am Max-Planck-Institut für terrestrische Mikrobiologie in Marburg. Mit seiner Forschungsgruppe untersucht er Stoffwechsel-Mechanismen. Der Fokus liegt dabei auf der Umwandlung von Kohlendioxid durch Bakterien, Algen und Pflanzen – und wie sich dieser Prozess synthetisch verbessern lässt.
Der Beitrag...