Lexikon

Darlehen

Darlehn
gegenseitiger Vertrag, aufgrund dessen der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen hat und der Darlehensnehmer dafür die Zahlung von Zinsen und die Rückerstattung schuldet (§§ 488–490 BGB). Sonderregelungen gelten für das Sachdarlehen und das Verbraucherdarlehen. Beim eher seltenen Sachdarlehen ist der Darlehensnehmer verpflichtet, ein etwa vereinbartes Darlehensentgelt zu zahlen und bei Fälligkeit Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten (§ 607 Abs. 1 BGB). Beim Verbraucherdarlehen sichern Sonderregeln den Verbraucherschutz. Sie sehen bei Verträgen die Schriftform vor, ferner bestimmte Mindestangaben (Kreditbetrag, Rückzahlungsform, Zinssätze, Kosten, effektiven Jahreszins). Nach Abschluss des Vertrags steht dem Verbraucher ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht zu. – Ähnlich in
Österreich
(§§ 983 ff. ABGB) und in der
Schweiz
(Art. 312 ff. OR).
Frosch mit menschlicher Kleidung und Haltung, trägt Anzug und Tasche, steht auf blauem Hintergrund.
Wissenschaft

Gefangen im Netzwerk

Wie sieht das klassische Bild eines Wissenschaftlers oder einer Wissenschaftlerin aus? Sicherlich kommt vielen sofort das Klischee des brillanten, zuweilen auch nerdigen Einzelgängers in den Sinn. Man denke zum Beispiel an den „Erbsenzähler“ Gregor Mendel, die „Mutter der springenden Gene“ Barbara McClintock oder auch den PCR-...

Wärmepumpe
Wissenschaft

Power für die Pumpe

Wärmepumpen sollen das Heizen klimafreundlicher machen. Doch in Deutschland waren sie lange Zeit ein Ladenhüter. Neue technische Entwicklungen sollen ihren Einsatz beflügeln. von TIM SCHRÖDER Und? Was hören Sie?“, fragt Rainer Lang, als er die Tür öffnet und die Testkammer betritt. Seine Stimme und die Schritte klingen gedämpft....

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon