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Gntechnik-Gesetz

Abkürzung GenTG, am 1. 7. 1990 in Kraft getretenes Gesetz in der Fassung vom 16. 12. 1993 zur Regelung der Gentechnik, um Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie der sonstigen Umwelt vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und dem Entstehen solcher Gefahren vorzubeugen. Das GenTG setzt den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik in Deutschland. Die Errichtung und der Betrieb einer gentechnischen Anlage, die Durchführung gentechnischer Arbeiten, gentechnische Freisetzungsexperimente und dergleichen bedürfen der Anmeldung oder der Genehmigung bei der zuständigen Behörde. Entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial werden gentechnische Arbeiten unter Beachtung des Standes der Wissenschaft in vier Sicherheitsstufen eingeteilt. Für die Prüfung und Bewertung des Risikos und der entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen ist die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) zuständig. Weiterhin regelt das GenTG auch Haftungs-, Bußgeld- und Strafvorschriften. Nicht erfasst werden gentechnische Arbeiten am Menschen. Diese sind durch das Embryonenschutzgesetz bzw. Arzneimittelgesetz geregelt.
Staumauer
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