Lexikon

Hammurpi

Babylonien zur Zeit Hammurapis (um 1700 v. Chr.)
Babylonien zur Zeit Hammurapis
babylonischer König und Reichsgründer, 17281686 v. Chr. (nach anderer Chronologie 17921750 v. Chr.); schuf durch seine Eroberungen ein mesopotamisches Großreich.
Hammurapi hinterließ mehr als 200 Briefe zur Politik und Reichsverwaltung und ist als Gesetzgeber bekannt. Der Codex Hammurapi, festgehalten auf einer Doritstele (1902 in Susa gefunden, heute im Pariser Louvre), umfasst über 280 Paragraphen und ist die bedeutendste Gesetzessammlung des Alten Orients.
Das Gesetzbuch Hammurabis
Das Gesetzbuch Hammurabis
König Hammurabi von Babylon (1728-1686 v. Chr.) ließ in 280 Paragraphen die Gesetze seines Reiches und die Strafen für ihre Übertretung festhalten. Sie sind auf einer Steinstele eingemeißelt, die den König in Gebetshaltung vor dem Gott Schamasch, dem Garanten der Gesetze, zeigt.

§1: Wenn ein Bürger einen Bürger bezichtigt und Mord[-schuld] auf ihn geworfen hat, [es] ihm aber nicht beweist, so wird, der ihn bezichtigt hat, getötet ...

§21: Wenn ein Bürger in ein Haus [ein Loch] einbricht, so tötet man ihn angesichts dieses Loches und steckt ihn in die Höhlung ...
§23: Wenn der Räuber nicht gegriffen wird, so gibt der beraubte Bürger das ihm abhanden gekommene Gut vor dem Gotte an, und die Gemeinde sowie der Vorsteher, auf deren Grund und Gemarkung der Raub begangen wurden, ersetzen ihm das abhanden gekommene Gut ...
§34: Wenn ein Hauptmann oder ein Feldwebel das Hausgerät eines Soldaten sich aneignet, einen Soldaten um sein Recht bringt, einen Soldaten gegen Mietslohn weggibt, einen Soldaten im Rechtsstreit einem Mächtigen preisgibt, die Gabe, die der König dem Soldaten gegeben hat, sich aneignet, so wird der Hauptmann oder Feldwebel getötet ...
§109: Wenn in einer Schenkin Hause Betrüger sich zusammenschließen, sie diese Betrüger nicht greift und dem Palaste nicht zuführt, so wird diese Schenkin getötet ...
§148: Wenn ein Bürger eine Frau zur Ehe genommen hat und sie la-bum-Krankheit [epidemische innere Krankheit] ergreift, er eine andere zu nehmen sich vornimmt, so kann er [sie] nehmen; von seiner Ehefrau, die die la-bum-Krankheit ergriffen hat, kann er [sich] nicht scheiden; in einem Hause, das er gebaut hat, wohnt sie, und solange sie am Leben ist, unterhält er sie."
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