Lexikon
Sachenrecht
Regelung der rechtlichen Beziehung einer Person zu einer Sache, im bürgerlichen Recht die Bestimmungen über die im 3. (als Sachenrecht bezeichneten) Buch des BGB zusammengefassten dinglichen Rechte (Sachenrechte), mit zum Teil unterschiedlicher Behandlung derjenigen an beweglichen Sachen (Mobilien; Fahrnis) und an unbeweglichen Sachen (Immobilien); letztere bedürfen zu ihrer Entstehung und jeder Rechtsänderung regelmäßig der Eintragung ins Grundbuch (§ 873 BGB). – In
Österreich
ist das Sachenrecht in §§ 285–858 und teilweise auch in §§ 1342 ff. ABGB geregelt. In der Schweiz
ist das Sachenrecht im 4. Teil des ZGB (Art. 641–977 ZGB) enthalten.Wissenschaft
Igitt!
Ekel ist eine erlernte Empfindung – und dient letztlich dem eigenen Schutz.
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Wissenschaft
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