Lexikon

Franz Joseph I.

Kaiser von Österreich 18481916, König von Ungarn seit 1867, * 18. 8. 1830 Schönbrunn,  21. 11. 1916 Schönbrunn; Enkel von Kaiser Franz II.; regierte zunächst zentralistisch und absolutistisch; seine den Westmächten zuneigende Neutralität im Krimkrieg kostete ihn die Freundschaft Russlands; verfassungsrechtliche Versuche führten nach der Niederlage gegen Preußen zum Ausgleich mit Ungarn und zum Staatsgrundgesetz 1867; 1879 Zweibund mit Deutschland; wegen Balkanrivalität zunehmend schlechtere Beziehungen zu Russland trotz des Dreikaiserbündnisses. Franz Joseph führte den 1. Weltkrieg in der Überzeugung, das Auseinanderbrechen der Habsburger Monarchie nur durch militärische Abwehr der serbischen Aggressionen abwenden zu können. Er war seit 1854 mit Elisabeth von Bayern, die 1898 in Genf ermordet wurde, verheiratet.
Franz Joseph I. (Kaiser von Österreich)
Franz Joseph I. (Kaiser von Österreich)
Kaiserliche Verfassung
Kaiserliche Verfassung
Das am 21. Dezember 1867 von Kaiser Franz Joseph I. erlassene Staatsgrundgesetz vollzog den Übergang zum Verfassungsstaat:

Über die Regierungs- und Vollzugsgewalt:

Art. 1 Der Kaiser ist geheiligt, unverletzlich und unverantwortlich.
Art. 2 Der Kaiser übt die Regierungsgewalt durch verantwortliche... Minister aus.
Art. 3 Der Kaiser ernennt und erlässt die Minister...
Art. 4 Der Kaiser verleiht Titel, Orden und sonstige staatliche Auszeichnungen.
Art. 8 Der Kaiser leistet... das eidliche Gelöbnis: Die Grundgesetze... unverbrüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit denselben und den allgemeinen Gesetzen zu regieren...
Über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger:
Art. 1 Für alle Angehörigen der im Reichsrat vertretenen Königreiche besteht ein allgemeines österreichisches Staatsbürgerrecht...
Art. 2 Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich.
Art. 3 Die öffentlichen Ämter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich...
Art. 4 Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens ...unterliegt keiner Beschränkung.
Art. 5 Das Eigentum ist unverletzlich...
Art. 8 Die Freiheit der Person ist gewährleistet...
Art. 9 Das Hausrecht ist unverletzlich...
Art. 10 Das Briefgeheimnis darf nicht verletzt... werden
Art. 13 Jedermann hat das Recht,... seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern...
Art. 14 Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet...
Bei den weiß eingezeichneten Oberflächenströmungen ist der Golfstrom erkennbar.
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