Lexikon
polịtische Beamte
Angehörige des öffentlichen Dienstes, die in beamteter Stellung bei Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen (§ 31 Beamtenrechtsrahmengesetz). Politische Beamte in Bund und Ländern sind die Staatssekretäre; sie können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Im Bundesdienst sind ferner politische Beamte: alle Ministerialdirektoren, bestimmte höhere Beamte im auswärtigen Dienst, im Bundesamt für Verfassungsschutz und im Bundesnachrichtendienst, der Bundespressechef und dessen Vertreter, der Generalbundesanwalt beim BGH und der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht (§ 36 BBG). In den deutschen Flächenstaaten (ausgenommen Bayern) sind auch die Regierungs- und Polizeipräsidenten politische Beamte, in Hessen darüber hinaus auch die Oberstaatsanwälte.
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