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Verschollenheit

ein länger dauernder unbekannter Aufenthalt einer Person, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob sie in dieser Zeit noch gelebt hat, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an ihrem Fortleben begründet sind. Nach Ablauf bestimmter Verschollenheitsfristen ist die Todeserklärung möglich. Diese Fristen betragen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Verschollenheitsgesetz in der Fassung vom 15. 1. 1951: bei allgemeiner Verschollenheit 10 Jahre, bei über 80-jährigen 5 Jahre seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nachweislich noch gelebt hat; die Fristen laufen aber nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahrs ab. Bei allgemeiner Gefahrverschollenheit beträgt die Frist ein Jahr nach Beendigung der Lebensgefahr; bei Seeverschollenheit 6 Monate nach dem lebensgefährdenden Zeitpunkt; bei Luftverschollenheit 3 Monate danach; bei Kriegsverschollenheit im Allgemeinen ein Jahr nach dem Ende des Jahres des tatsächlichen Kriegsendes, bei hoher Wahrscheinlichkeit des Todes des Vermissten ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Vermisstwerdens. Sondervorschriften gibt es bei Verschollenheit im Zusammenhang mit Vermissten aus dem 2. Weltkrieg.
Ähnlich wie in der Bundesrepublik Deutschland sind die Regelungen des österreichischen Todeserklärungsgesetzes vom 5. 12. 1950. Schweiz: Verschollenerklärung.
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