Lexikon
Einwendung
rechtlicher Verteidigungsvortrag, der die Wirkung des gegnerischen Anspruchs aufhebt, sei es dahin, dass der Anspruch, z. B. wegen Geschäftsunfähigkeit, nie zur Entstehung gelangt ist (rechtshindernde Einwendung), oder dahin, dass der Anspruch inzwischen, z. B. durch Erfüllung, untergegangen ist (rechtsvernichtende Einwendung). Einwendungen muss der Richter im Gegensatz zu Einreden von Amts wegen berücksichtigen.
Wissenschaft
Verständnis für soziale Strukturen fördert den eigenen Aufstieg
Wer sozial gut vernetzt ist, bringt es oft besonders weit auf der Karriereleiter. Doch welche Faktoren bestimmen darüber, ob wir uns mit den „richtigen“ Personen anfreunden? Eine Studie hat nun erhoben, wie sich die sozialen Netzwerke von Studierenden in ihrer Anfangszeit an der Universität entwickeln. Das Ergebnis: Wer bereits...
Wissenschaft
Quanten-Diamanten
Sogenannte Fehlstellenzentren in Diamanten brillieren mit vielen vorteilhaften Eigenschaften. Das macht sie begehrt für den Einsatz in Quantencomputern, Quantennetzwerken und Quantensensorik. von DIRK EIDEMÜLLER Diamanten glänzen nicht nur in der Auslage beim Juwelier, auch in der Forschung machen sie eine gute Figur. Ihre...