Lexikon

Einwendung

rechtlicher Verteidigungsvortrag, der die Wirkung des gegnerischen Anspruchs aufhebt, sei es dahin, dass der Anspruch, z. B. wegen Geschäftsunfähigkeit, nie zur Entstehung gelangt ist (rechtshindernde Einwendung), oder dahin, dass der Anspruch inzwischen, z. B. durch Erfüllung, untergegangen ist (rechtsvernichtende Einwendung). Einwendungen muss der Richter im Gegensatz zu Einreden von Amts wegen berücksichtigen.
Artemis 2
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Der schädliche Verlust der Nacht

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