Lexikon
Zubehör
im bürgerlichen Recht bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil einer Hauptsache zu sein, doch deren wirtschaftlichem Zweck zu dienen bestimmt sind. Bei einem gewerblichen Gebäude sind Zubehör auch die zum Betrieb bestimmten Maschinen und Geräte, bei einem landwirtschaftlichen Betrieb auch das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Vieh und die zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Gewinnung gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse (§§ 97 und 98 BGB). Auf das Zubehör erstrecken sich in der Regel Rechte an der und auf die Hauptsache. – Österreich und Schweiz: Zugehör.
Wissenschaft
Dehnbarere Polymere dank Flaschenbürsten-Design
Seit fast 200 Jahren versuchen Forscher, Polymer-Materialien herzustellen, die sowohl dehnbar als auch robust sind. Nun haben Materialwissenschaftler ein neues Design und Herstellungsverfahren entwickelt, mit dem das erstmals möglich ist. Die neuartigen Polymere verzichten auf Quervernetzungen und ähneln in ihrer Form stattdessen...
Wissenschaft
Dem Ursprung des Erdwassers auf der Spur
Das Markenzeichen des blauen Planeten im Visier: Eine Studie beleuchtet, wie die Himmelskörper entstanden sein könnten, die der jungen Erde einen beträchtlichen Teil ihres Wassers geliefert haben. Aus Modellen auf der Basis von Merkmalen bestimmter Meteorite geht hervor, dass verzögert entstandene Planetesimale das Reservoir für...