Lexikon

Zubehör

im bürgerlichen Recht bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil einer Hauptsache zu sein, doch deren wirtschaftlichem Zweck zu dienen bestimmt sind. Bei einem gewerblichen Gebäude sind Zubehör auch die zum Betrieb bestimmten Maschinen und Geräte, bei einem landwirtschaftlichen Betrieb auch das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Vieh und die zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Gewinnung gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse (§§ 97 und 98 BGB). Auf das Zubehör erstrecken sich in der Regel Rechte an der und auf die Hauptsache. Österreich und Schweiz: Zugehör.
Ernährungsstudien, Ernährung
Wissenschaft

Die Krux mit den Studien

Immer wieder sorgen Untersuchungen zu Ernährungsthemen für Verwirrung, weil sie früheren Veröffentlichungen widersprechen.

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Wissenschaft

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Der gesunde Menschenverstand – im Englischen auch als Common Sense bekannt – hieß ursprünglich und bis zum 18. Jahrhundert allgemeiner Menschenverstand, was oftmals als gemeiner Menschenverstand verkürzt wurde und dabei Missfallen erregte. Denn wer wollte schon seinen Verstand für etwas Gemeines einsetzen? Und so kam man...

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