Lexikon

Gewaltverzicht

die Nichtanwendung von militärischer Gewalt als Mittel der nationalen Politik. Bis nach dem 1. Weltkrieg nahmen die Staaten das „Recht zum Krieg“ in Anspruch, sofern nicht besondere Verträge Beschränkungen auferlegten. Im Locarno-Pakt von 1925 wurde der Gewaltverzicht für die deutsche Westgrenze vereinbart. Das erste allgemeine Kriegsverbot wurde im Briand-Kellogg-Pakt von 1928 unter Teilnahme Deutschlands erlassen. Nach dem 2. Weltkrieg erweiterte Art. 2 Abs. 4 der Satzung der Vereinten Nationen das allgemeine Kriegsverbot; es umfasst jede Form der Gewaltanwendung und die Drohung mit Gewaltanwendung. Erlaubt bleibt jedoch der einzelstaatliche oder kollektive Verteidigungskrieg sowie die Teilnahme an militärischen Sanktionen gemäß den Entscheidungen des Sicherheitsrats der UNO.
Die Bundesrepublik Deutschland war schon vor ihrem UNO-Beitritt durch den Deutschlandvertrag und durch NATO-Vereinbarungen an Art. 2 Abs. 4 der Satzung gebunden. Ein verfassungsrechtliches Verbot des Angriffskriegs enthalten die Art. 26, 80a und 115a des Grundgesetzes. Bestimmungen über das Verbot der Gewaltanwendung finden sich auch in den Verträgen der Bundesrepublik Deutschland mit der Sowjetunion vom 12. 8. 1970.
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