Lexikon

Immoblienfonds

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-fɔ̃:
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Sondervermögen für eine Vermögensanlage in Grundstücken, die mit Wohn- oder Geschäftshäusern bebaut sind oder bebaut werden sollen. Geschlossene Immobilienfonds sind objektgebunden. Mit der einmaligen, vollständigen Zeichnung des notwendigen Kapitals zur Finanzierung der vorher im Prospekt definierten Immobilien gilt der Fonds als geschlossen. Bei der gesellschaftsrechtlichen Form ist eine Kommanditgesellschaft Eigentümerin der Grundstücke, und der Inhaber der Zertifikate (Hausbesitzerbrief) ist Kommanditist. Bei der treuhänderischen Form wird eine Treuhandgesellschaft als juristische Person Grundstückseigentümerin, und die Anteilseigner werden durch Auflassungsvermerk im Grundbuch eingetragen. In beiden Fällen der geschlossenen Immobilienfonds kommen die Zeichner in den Genuss der steuerlichen Abschreibung. Anteile an geschlossenen Immobilienfonds werden nicht im normalen Börsenhandel umgeschlagen und können nur meist mit Verlust an den Fonds selber zurückgegeben oder auf dem sog. Zweitmarkt abgesetzt werden. Offene Immobilienfonds sind nicht objektgebunden, die Höhe der auszugebenden Anteile ist nicht begrenzt. Die Zahl der Investoren kann vom Fondsmanagement durch Ausgabe neuer Zertifikate vergrößert werden. Durch An- und Verkauf von Grundstücken wird eine breitere Risikostreuung erreicht. Die Zertifikate werden an der Börse gehandelt und unterliegen der Börsenumsatzsteuer. Anlagevorschriften, Depotbank und Bewertung der Grundstücke sind für die offenen Immobilienfonds im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung vom 14. 1. 1970 geregelt. Geschlossene Immobilienfonds unterliegen zurzeit nur den allgemeinen Rechtsvorschriften des BGB, HGB und des Steuerrechts.
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