Lexikon

Kabinẹtt

Staatsrecht
die Regierung im organisatorischen Sinne: das Gremium aus Regierungschef (z. B. Bundeskanzler) und den Ministern. – Kabinettsvorlagen sind Gesetzentwürfe, die die jeweilige Bundes- oder Landesregierung beim Beschlussorgan einbringt.
Der Ausdruck Kabinett geht auf die Zeit des Fürstenstaats zurück. Aus dem Geheimen Rat, Staatsrat u. Ä. wurde das Geheimkabinett (zuerst in Kursachsen 1706), aus dem wiederum die Kabinettsregierung entstand (in Preußen: Generaldirektorium). Während sich diese im Lauf der späteren Entwicklung zum Ministerium (englisch ministry) umwandelte, behielt der Fürst eine eigene Beamtenschaft als Gegengewicht gegen die im Kabinett versammelten Ressortminister. In Deutschland beseitigte die Reform des Freiherrn vom Stein 1807/08 diesen Dualismus zugunsten des Staatsministeriums. In eingeschränktem Maß wurde die Hofverwaltung in Gestalt des Zivil-, Militär- und Marinekabinetts wieder eingeführt und diente zur Erledigung der dem Monarchen vorbehaltenen Entscheidungen (sog. Kabinettssachen).
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