Lexikon
Reichskonkordạt
der am 20. 7. 1933 zwischen dem Hl. Stuhl und dem Deutschen Reich abgeschlossene völkerrechtliche Vertrag. Die unter Zeitdruck durchgeführten Verhandlungen erbrachten schon Ende Juni einen Vertragsentwurf, den Hitler billigte, weil er im Abschluss des Reichskonkordats einen großen außenpolitischen Erfolg sah und weil er damit die Bedenken weiter katholischer Kreise gegen das neue Regime zu überwinden hoffte. Tatsächlich fand das Reichskonkordat auch im deutschen Episkopat große Zustimmung.
Die wichtigsten Bestimmungen des 34 Artikel umfassenden Reichskonkordats sicherten die Freiheit der Religionsausübung, schützten die Geistlichen, die Diözesanorganisation, die kirchlichen Institutionen, die Orden, die theologischen Fakultäten, die Ausbildung des Priesternachwuchses, gewährleisteten den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an allen Schulen sowie die Möglichkeit zur Beibehaltung bzw. Gründung von Bekenntnisschulen, beschränkten andererseits die Organisations- und Vereinstätigkeit auf kulturelle, religiöse und karitative Zwecke.
Die Nichtachtung des Reichskonkordats durch den nationalsozialistischen Staat war bereits 1933 offenkundig, entscheidende Punkte wurden verletzt; die Proteste von Episkopat und Vatikan vermochten die sich verschärfende Verfolgung der katholischen Kirche nicht einzudämmen. Allerdings gab das Reichskonkordat Rom die Möglichkeit zu Protesten. Auch nach 1938 beschränkte Hitler die Wirksamkeit auf die Gebiete innerhalb der deutschen Grenzen von 1937; in den annektierten Gebieten trat ein vertragsloser Zustand ein. Die Fortgeltung des Reichskonkordats für die Bundesrepublik Deutschland wurde 1957 vom Bundesverfassungsgericht festgestellt, aber von mehreren Bundesländern angezweifelt, weshalb vom Vatikan Konkordate mit den Bundesländern abgeschlossen wurden bzw. werden sollen.
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