Lexikon
Schutzhaft
vor 1914 ausschl. der kurzfristige Polizeigewahrsam zum Schutz einer Person; später wurde auch in Rechtsstaaten die in Ausnahmesituationen (Krieg) eingeführte Vorbeugehaft gegen polit. Verdächtige verschiedentlich als S. bezeichnet. Im nat.-soz. Dtschld. wurde mit der Verordnung des Reichs-Präs. zum Schutz von Volk u. Staat vom 28. 2. 1933 (Reichstagsbrandverordnung) das Grundrecht auf Freiheit der Person außer Kraft gesetzt. Bei der gerichtlich nicht nachprüfbaren Anwendung der S. gegen polit. Gegner aller Richtungen, gegen Kriminelle u. sog. „Volksschädlinge“ hielten sich Polizei u. SS nicht an die in der Verordnung enthaltene Beschränkung auf die „Abwehr kommunist. staatsgefährdender Gewaltakte“. Nach Kriegsbeginn 1939 gab es in der Regel keine Entlassungen aus der S. mehr, die seit 1938 nur noch in den Konzentrationslagern vollstreckt wurde.
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