Lexikon

Schutzhaft

vor 1914 ausschließlich der kurzfristige Polizeigewahrsam zum Schutz einer Person; später wurde auch in Rechtsstaaten, so in der Weimarer Republik (ab 1919), unter besonderen Umständen (z. B. Ausnahmezustand, Krieg) eingeführte Vorbeugehaft verschiedentlich als Schutzhaft bezeichnet. Im national-sozialistischen Deutschland wurde mit der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. 2. 1933 (Reichstagsbrandverordnung) das Grundrecht auf Freiheit der Person außer Kraft gesetzt. Bei der gerichtlich nicht nachprüfbaren Anwendung der Schutzhaft gegen politische Gegner aller Richtungen, gegen Kriminelle und sog. „Volksschädlinge“ hielten sich Polizei und SS nicht an die in der Verordnung enthaltene Beschränkung auf die „Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte“. Nach Kriegsbeginn 1939 gab es in der Regel keine Entlassungen aus der Schutzhaft mehr, die seit 1938 nur noch in den Konzentrationslagern vollstreckt wurde.
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