Lexikon
Sicherungsverwahrung
Sicherungsmaßregel des Strafrechts gegen Hangtäter (§§ 66 und 67d, e StGB; die Höchstdauer der 1. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist 10 Jahre; vorherige Aussetzung zur Bewährung möglich); Vollstreckung in Verwahrungsanstalten, die in der Regel räumlich mit Strafanstalten verbunden sind. – Ähnlich in der
Schweiz
die Verwahrung von Gewohnheitstätern auf unbestimmte Zeit, jedoch mindestens für 3 Jahre (statt einer Gefängnis- oder Zuchthausstrafe; Art 42 StGB). – In Österreich
ist bei gefährlichen Rückfalltätern bis zu 10-jährige Unterbringung in einer besonderen Anstalt zulässig (§§ 23, 25 StGB).
Wissenschaft
Kernkraft, Kernkraft überall
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Wissenschaft
Die Suche nach dem Unmöglichen
Verschwundene Galaxien, plötzlich auftauchende Sterne oder fremde Sonden im Erdorbit: Eine Großfahndung nach exotischen Himmelsphänomenen hat begonnen – und bereits zu seltsamen Entdeckungen geführt. von RÜDIGER VAAS Signale mit elektromagnetischen Strahlen und vielleicht mit Neutrinos oder Gravitationswellen sowie indirekte...