Lexikon
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
im Prozessrecht das Beseitigen eines Rechtsnachteils, der durch Versäumen einer Handlung, besonders des Einhaltens einer Frist erwachsen ist. Z. B. nach §§ 233–238 ZPO bei Versäumen von Not- oder Rechtsmittelbegründungsfristen wegen einer unverschuldeten Verhinderung. – In Österreich möglich bei Versäumung von Fristen und Prozesshandlungen im Zivilprozess (§§ 146–154 ZPO), im Strafprozess (§ 364 StPO) und im Verwaltungsverfahren (§ 71 AVG). – In der Schweiz ist die Wiederherstellung in einzelnen Kantonen (z. B. Bern) bei Fristbestimmungen stets unzulässig.
Wissenschaft
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Wissenschaft
Tobias Erb
(*1979) ist Biochemiker am Max-Planck-Institut für terrestrische Mikrobiologie in Marburg. Mit seiner Forschungsgruppe untersucht er Stoffwechsel-Mechanismen. Der Fokus liegt dabei auf der Umwandlung von Kohlendioxid durch Bakterien, Algen und Pflanzen – und wie sich dieser Prozess synthetisch verbessern lässt.
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