Lexikon

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

im Prozessrecht das Beseitigen eines Rechtsnachteils, der durch Versäumen einer Handlung, besonders des Einhaltens einer Frist erwachsen ist. Z. B. nach §§ 233–238 ZPO bei Versäumen von Not- oder Rechtsmittelbegründungsfristen wegen einer unverschuldeten Verhinderung. – In Österreich möglich bei Versäumung von Fristen und Prozesshandlungen im Zivilprozess (§§ 146–154 ZPO), im Strafprozess (§ 364 StPO) und im Verwaltungsverfahren (§ 71 AVG). – In der Schweiz ist die Wiederherstellung in einzelnen Kantonen (z. B. Bern) bei Fristbestimmungen stets unzulässig.
Illustration der Studienergebnisse
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Gehirne von Optimisten ticken ähnlich

Optimisten verfügen meist über bessere soziale Netzwerke und sind gesellschaftlich integrierter als Pessimisten. Warum das so ist, könnte nun ein Experiment erklären. Demnach funktionieren die Gehirne von Optimisten sehr ähnlich, wenn es um die Vorstellung zukünftiger Entwicklungen und Ereignisse geht. Die Denkorgane von...

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