Lexikon
Scheck
[der; französisch, englisch]
Check, ChequeMittel des bargeldlosen Zahlungsverkehrs; nach dem Scheckgesetz (ScheckG) vom 14. 8. 1933 eine bei Vorlage einzulösende schriftliche Zahlungsanweisung auf das Guthaben des Ausstellers bei einem Geldinstitut (z. B. Bank). Der Scheck muss enthalten: 1. die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde (Scheckklausel); 2. die Anweisung auf eine bestimmte Geldsumme; 3. den Namen eines Bankiers, der zahlen soll (Bezogener); 4. die Angabe des Zahlungsorts; 5. die Angabe von Tag und Ort der Ausstellung; 6. die Unterschrift des Ausstellers. Als geborenes Orderpapier durch Indossament und Übergabe übertragbar, kann der Scheck durch den Vermerk „nicht an Order“ in ein Namenspapier umgewandelt werden, bei dem die Scheckrechte nur noch durch einfache Abtretung übertragen werden können und der Regress nur gegen den Aussteller offen bleibt. Überwiegend kommt der Scheck jedoch als Inhaberpapier vor, da die Scheckformulare der Banken ausdrücklich Zahlung an jeden Überbringer vorsehen und Schecks mit durchgestrichener Überbringerklausel nicht eingelöst werden. Der Scheck ist auf Sicht, d. h. bei Vorlegung, zahlbar. Die Vorlegungsfrist beträgt für im Inland zahlbare Schecks 8 Tage, gerechnet vom Ausstellungsdatum an (innereuropäisches Ausland sowie Mittelmeerländer 20 Tage, sonstige außereuropäische Länder 70 Tage). Bei Zahlungsverweigerung kann wie im Wechselrecht innerhalb von 6 Monaten Rückgriff (Regress) auf alle Scheckverpflichteten genommen werden, sofern die Verweigerung vor Ablauf der Vorlegungsfrist festgestellt worden ist, z. B. durch Protest. 2002 ist die von Banken garantierte Einlösepflicht für Schecks bis 200 Euro entfallen. Damit hat der Scheck als gebräuchliches Zahlungsmittel seine Funktion weitgehend verloren. In
Österreich
ist die rechtliche Regelung des Schecks im Scheckgesetz von 1955 enthalten, in der Schweiz
ist der Check durch die Art. 1100–1144 OR geregelt. Das Scheckrecht ist aufgrund eines 1931 geschlossenen Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, der Schweiz und zahlreichen anderen Staaten (fast) übereinstimmend gestaltet.Wissenschaft
Igitt!
Ekel ist eine erlernte Empfindung – und dient letztlich dem eigenen Schutz.
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Wissenschaft
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