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Misstrauensvotum
in Staaten mit parlamentarischem Regierungssystem der Beschluss des Parlaments, dem Regierungschef oder einem Minister das Vertrauen zu entziehen und ihn dadurch zum Rücktritt zu zwingen. Es braucht weder ein strafrechtlicher Tatbestand noch sonst ein Gesetzesverstoß vorzuliegen, es können auch das persönliche Verhalten (z. B. Ausnutzung amtlicher Kenntnisse für private Geschäfte, Belügen des Parlaments) oder politische Stellungnahmen (etwa gegen Kabinettsbeschlüsse), vor allem Fragen der nationalen Sicherheit, ein solches Misstrauensvotum hervorrufen.
Da der Parlamentarische Rat bei der Erörterung über das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland 1948/49 der Gefahr der Instabilität der Regierung vorbeugen wollte, wurde eine inzwischen z. T. auch im Ausland übernommene Regelung getroffen (Art. 67 GG): Es kann nur dem Bundeskanzler (nicht den Ministern) das Misstrauensvotum ausgesprochen werden, und auch das nur, wenn der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Damit wird vermieden, dass man sich zwar über den Sturz der Regierung einigt, aber nicht über deren Nachfolge (konstruktives Misstrauensvotum). – Dem Misstrauensvotum kommt in der Wirkung die ausdrückliche Verweigerung des Vertrauensvotums für die Regierung gleich. Allerdings kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers auch den Bundestag auflösen (Art. 68 GG); ferner kann der Gesetzgebungsnotstand (Art. 81 GG) eintreten, d. h., der Bundespräsident erklärt auf Antrag der Bundesregierung den Gesetzgebungsnotstand, falls das Parlament eine von der Bundesregierung als dringlich bezeichnete Gesetzesvorlage ablehnt.
Nach Art. 74 der österreichischen Bundesverfassung kann der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagen. Zum Misstrauensvotum ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrats erforderlich. – Schweiz: Ministerverantwortlichkeit (es gibt hier kein eigentliches Misstrauensvotum).
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