Lexikon

Altersteilzeit

seit 1989 bestehende Regelung, nach der Arbeitnehmer ab dem 58. (seit 1996 ab dem 55.) Lebensjahr ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit reduzieren können, wenn sie in den letzten 5 Jahren mindestens 1080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Sie erhalten bei Altersteilzeitarbeit um 20% höhere Bezüge und einen Zuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung. Mit dem 2. Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27. 6. 2000 wurde der zeitliche Rahmen der Anwendung des Altersteilzeitgesetzes auf Ende 2009 verlängert. Seit 1. 1. 2000 können auch Teilzeitbeschäftigte Altersteilzeitarbeit leisten. Wie die Altersteilzeit verteilt wird, bleibt den Arbeitsvertragsparteien überlassen, oft sind die Details in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt. Besonders verbreitet ist das sog. Blockmodell, bei dem der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte der Altersteilzeit voll weiterarbeitet und in der zweiten Hälfte in die Ruhephase eintritt, so dass sein Arbeitsplatz wieder neu besetzt werden kann. Der Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers von 20% ist steuer- und sozialabgabenfrei. Er kann dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ersetzt werden, wenn der frei werdende Arbeitsplatz durch Einstellung eines Arbeitslosen oder eines Ausgebildeten wieder besetzt wird.
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