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Altersteilzeit: Früher in den Ruhestand

Mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitgesetz) wurden mit Wirkung zum 1. August 1996 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rahmenbedingungen für Vereinbarungen über Altersteilzeitarbeit geschaffen.

Das Altersteilzeitgesetz bietet älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf die Hälfte zu vermindern und eröffnet jüngeren Arbeitslosen und Ausgebildeten eine (zusätzliche) Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt.

Auch die Unternehmen haben Vorteile: ihnen bleiben Wissen, Können und Erfahrungen der älteren Arbeitnehmer erhalten. Zudem kann die Arbeitszeit nach den Bedürfnissen der Unternehmen wie den Wünschen der Arbeitnehmer verteilt werden. Der ältere Arbeitnehmer kann täglich mit verminderter Stundenzahl an bestimmten Tagen der Woche oder im wöchentlichen bzw. monatlichen Wechsel arbeiten.

Bedingung ist lediglich, dass über einen Gesamtzeitraum von bis zu drei Jahren die durchschnittliche Arbeitszeit halbiert wird. Dieser Zeitraum kann auf bis zu zehn Jahre erweitert werden, wenn dies durch den Tarifvertrag zugelassen ist. Die Altersteilzeitvereinbarung muss immer mindestens bis zum Rentenalter reichen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Altersteilzeitarbeit von der Bundesagentur für Arbeit gefördert.

Das Altersteilzeitgesetz ist durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Wirkung zum 1. Juli 2004 geändert worden. Die Änderungen verbessern die Handhabbarkeit des Altersteilzeitgesetzes für Arbeitgeber und die Bundesagentur für Arbeit und sorgen für eine verbesserte soziale Absicherung der Arbeitnehmer durch die Einführung einer speziellen Insolvenzsicherung für die Altersteilzeit.

Altersteilzeit ist nur eines von verschiedenen Arbeitszeitmodellen. Auf www.teilzeit-info.de finden Sie umfangreiche Sachinformationen, Praxisbeispiele und Serviceangebote zu den wichtigsten Teilzeitmodellen.

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