Lexikon
Klagenhäufung
im Zivilprozessrecht die Geltendmachung mehrerer prozessualer Ansprüche desselben Klägers gegen denselben Beklagten in einem Verfahren (objektive Klagenhäufung; §§ 147, 260 ZPO). Die Klagenhäufung kann kumulativ sein (Erhebung mehrerer Ansprüche nebeneinander), eventuell (Erhebung eines Hilfsanspruchs neben einem Hauptanspruch) oder alternativ (wahlweise Erhebung mehrerer Ansprüche). Von der objektiven Klagenhäufung ist die subjektive Klagenhäufung oder Streitgenossenschaft zu unterscheiden. – In Österreich findet sich die Regelung der Klagenhäufung in § 227 ZPO. In der Schweiz ist die objektive Klagenhäufung in den meisten, die subjektive Klagenhäufung (Streitgenossenschaft) in allen Kantonen zulässig.
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