Lexikon

Landesrecht

das in Bundesstaaten geltende Recht der (Bundes-)Länder (im Gegensatz zum Bundesrecht des Gesamtstaats). In Deutschland haben die Länder nach Art. 70 GG das Recht zur Gesetzgebung, soweit der Bund nicht die ausschließliche Gesetzgebung hat (Art. 73 GG) oder von der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch macht. Die Zuständigkeiten der deutschen Länder sind heute auf dem Gebiet der Verwaltung größer als im Bereich der Gesetzgebung. In Österreich sind Gesetzgebung und Vollziehung der Länder in Art. 95 ff. der Bundesverfassung geregelt. Landrecht.
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Wissenschaft

Troja und die Spur des Goldes

Vor 4500 Jahren tauschten die Mächtigen der Welt Güter, Ideen und – das zeigen jüngste Forschungen – jede Menge Gold.

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