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Untersuchungshaft

Freiheitsentziehung zur Sicherung des Strafverfahrens (§§ 112 ff. StPO). Voraussetzung ist neben dringendem Tatverdacht ein besonderer, mit bestimmten Tatsachen belegbarer Haftgrund, nämlich regelmäßig Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr (Kollusionsgefahr); bei bestimmten schweren Delikten reicht Wiederholungsgefahr aus. Die Untersuchungshaft ist zu unterscheiden von der meist vorhergehenden Polizeihaft.
Ähnlich in Österreich: Untersuchungshaft nach §§ 175 ff. StPO bei Fluchtgefahr, Verabredungs- bzw. Verdunkelungsgefahr, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr. In der Schweiz Untersuchungshaft in der Regel nur bei Flucht- oder Verdunkelungs- bzw. Verabredungsgefahr, in einzelnen Kantonen auch bei Wiederholungsgefahr.

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