Lexikon
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines schuldhaften Verhaltens (mit Ausnahme von Vorsatz), das Personen-, Sach- oder Vermögensschäden zur Folge hat, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Haftpflichtversicherung umfasst die Befriedigung berechtigter und die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Regeldeckungssummen: 1 bis 3 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden, bis zu deren jeweiligem Höchstbetrag der Versicherer pro Schaden haftet. Der Versicherungsschutz wird gewährt für die in der Police angegebenen Eigenschaften (z. B. Hausbesitzer, Tierhalter) und Tätigkeiten (z. B. Sport, Beruf) sowie für die Erweiterung und Neuentstehung von Risiken. Die wichtigsten Ausschlüsse: 1. Ansprüche aus Verträgen und Haftungszusagen, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen; 2. Schäden infolge Teilnahme an besonders gefährlichen Veranstaltungen, z. B. Autorennen, Boxkämpfe; 3. Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, geliehen oder gepachtet hat oder die sich sonst in seiner Verwahrung befinden; 4. Übertragung von Krankheiten; 5. Schäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers bzw. bei juristischen Personen solche von deren Organen. – Der bedeutendste Zweig der Haftpflichtversicherung ist die seit 1939 gesetzlich vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
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