Lexikon
Warschauer Pakt
Warschauer Vertrag über Freundschaft; Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand am 14. 5. 1955 nach dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur NATO und nach deren formalem Vorbild zwischen kommunistischen Staaten Europas geschlossenes Kollektivverteidigungsbündnis mit automatischer Beistandspflicht, Vereinigtem Oberkommando und unterstellten Truppen. Mitglieder: Bulgarien, die DDR (bis 1990), Polen, Rumänien, die Sowjetunion, die Tschechoslowakei und Ungarn; Albanien, das bereits 1961 die Mitarbeit eingestellt hatte, trat 1968 aus. Der Warschauer Pakt wurde auf 20 Jahre abgeschlossen; da kein Mitglied ihn aufgekündigt hatte, verlängerte sich die Laufzeit 1975 zunächst um weitere 10 Jahre. 1985 wurde der Warschauer Pakt um 20 Jahre verlängert.
Oberstes politisches Lenkungsorgan war der Politische Beratende Ausschuss der Regierungsvertreter. Daneben gab es das Komitee der Verteidigungsminister und das Ständige Außenministerkomitee. Sitz aller Organe war Moskau. Sowjetische Oberbefehlshaber und Berater sowie die Ausrichtung der Streitkräfte nach sowjetischem Vorbild sicherten auch auf militärischem Gebiet die Vormachtstellung der UdSSR in der Organisation. Um außenpolitische Interessengegensätze zu kanalisieren, die Maßnahmen der UdSSR und anderer Mitglieder zu legitimieren und den kleineren Staaten ein beschränktes Mitspracherecht zu gewähren, wurden wichtige Fragen der Europa- und Blockpolitik im Rahmen des Warschauer Pakts behandelt und formal auch beschlossen bzw. genehmigt.
Ungarn erklärte seinen Austritt 1956, er erlangte jedoch durch die blutige Niederschlagung des Ungarnaufstandes keine Wirksamkeit. 1968 beendete die Militärintervention des Warschauer Paktes den „Prager Frühling“ in der Tschechoslowakei.
Infolge des politischen Umbruchs in Osteuropa wurden die militärischen Strukturen des Warschauer Pakts zum 31. 3. 1991 aufgelöst. Am 1. 7. 1991 beschlossen die verbliebenen Mitgliedstaaten in Prag die Beendigung der Wirksamkeit des in Warschau geschlossenen Vertrages und damit die endgültige Auflösung der Vertragsorganisation.
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