Lexikon

Eigenmacht

verbotene Eigenmacht
die widerrechtliche Beeinträchtigung des Besitzes als der tatsächlichen Sachherrschaft, sei es dadurch, dass dem Besitzer die Sache gegen seinen Willen entzogen oder er in der Ausübung des Besitzes gestört wird. Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht (Besitzentziehung oder Besitzstörung) mit Gewalt erwehren (§§ 858ff. BGB; in Österreich §§ 339ff. ABGB). Ähnlich geregelt ist der Tatbestand auch in der Schweiz (Art. 926ff. ZGB).
Beton mit Biokohle
Wissenschaft

Baumaterialien als Kohlenstoffspeicher

Baumaterialien wie Beton und Asphalt verursachen bei ihrer Produktion hohe CO2-Emissionen und sind daher nicht gerade für ihre Klimafreundlichkeit bekannt. Doch nun legt eine Studie nahe, dass gerade solche Materialien dazu beitragen könnten, den Klimawandel einzudämmen. Demnach könnten Beimischungen kohlenstoffhaltiger...

hossenfelder_02.jpg
Wissenschaft

Diese Kolumne ist 100 Prozent natürlich!

Wir alle halten uns gerne für gute Menschen, also tun wir unseren Teil für die Umwelt. Oder zumindest tun wir so, als ob wir es täten. Das haben auch die Unternehmen bemerkt und kennzeichnen ihre Produkte daher als „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder pappen zumindest einen schönen grünen Aufkleber mit einem Öko-Symbol darauf...

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon