Lexikon

Einlager

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im späten Mittelalter vor allem in Städten und beim Adel übliche Sonderform der Bürgenhaftung. Der Bürge musste sich bei Leistungsverzug des Schuldners an einen vorher vertraglich festgesetzten Ort (meist ein Gasthaus) begeben, um dort Einlager zu halten, bis der Gläubiger zufrieden gestellt war. Ein längeres Einlager über Monate oder Jahre belastete sowohl den Bürgen wie den Schuldner außerordentlich. Später wurde das Einlager durch die Schuldhaft des Schuldners verdrängt.
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