Lexikon
Erpressung
der Zwang zu einer schädigenden Vermögensverfügung durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; strafbar nach § 253 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe. Als räuberische Erpressung ist nach § 255 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr die Erpressung strafbar, die durch Gewalt gegen eine Person oder durch Androhung von gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird. Die Straftat, mit deren Anzeige bei der Erpressung gedroht wurde, braucht nicht verfolgt zu werden, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist (§ 154c StPO). In
Österreich
und der Schweiz
ist die Erpressung ähnlich geregelt. Nötigung.Wissenschaft
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