Lexikon
Nötigung
der Zwang zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel. Wenn die Nötigung zu dem angestrebten Zweck verwerflich ist, ist sie nach § 240 StGB im Regelfall mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe strafbar. Die Nötigung begründet u. U. einen Nötigungsnotstand (Notstand). Die Nötigung ist Bestandteil vieler anderer Freiheitsdelikte, z. B. Erpressung, Notzucht, Geiselnahme. – Ähnlich in der Schweiz (Art. 181 StGB) und Österreich nach §§ 105, 106 StGB und weiteren Vorschriften.
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