Lexikon
Nantes
IX. Wir erlauben auch den Angehörigen der genannten (reformierten) Religion, an allen Orten Unseres Machtbereiches, wo im Laufe des Jahres 1596 und im Jahr 1597 bis Ende des Monats August ihre Ausübung mehrere oder verschiedene Male öffentlich stattgefunden hat, diese Ausübung zu praktizieren und fortzusetzen, ungeachtet aller entgegenstehenden Anordnungen und Gerichtsurteile ...
XIV. Wir verbieten ausdrücklichst, die genannte Religion an Unserem Hofe und in Unserem Gefolge, ebenso wenig in Unserer Stadt Paris und in einem Umkreis von fünf Meilen außerhalb dieser Stadt auszuüben.
XV. Die öffentliche Ausübung der genannten Religion bei den Armeen ist verboten außer in den Quartieren der obersten Befehlshaber, die sich zu ihr bekennen ...
XXII. Wir verordnen, dass kein Unterschied gemacht werde in Ansehung der genannten Religion, wenn es gilt, Schüler in Universitäten, Kollegien und Schulen aufzunehmen, und ebenso wenig wenn es sich handelt um Kranke und Arme in Hospitälern und Krankenhäusern oder um öffentliche Almosen.
XXVII. Um unsere Untertanen besser zu versöhnen, ... erklären Wir, dass alle die, welche sich zur genannten angeblich reformierten Religion bekennen oder bekennen werden, fähig seien, innezuhaben und auszuüben alle öffentlichen Stellen, Würden, Ämter und Funktionen, seien sie königlich, herrschaftlich oder städtisch in Unserem Königreich."
News der Woche 11.04.2025
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