Lexikon

Nichteinmischung

englisch non-intervention
Verzicht eines Staats auf Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staats. Der in Art. 2 der UN-Satzung garantierte traditionelle Grundsatz der Nichteinmischung soll dem Schutz der Souveränität der Staaten dienen. Er wird in der Praxis sowohl durch Verzicht auf Souveränitätsrechte zugunsten supranationaler Organe (z. B. NATO) als auch durch propagandistische, politische, wirtschaftliche oder subversive Einmischung bzw. Abhängigkeit vielfach durchbrochen. Bei Menschenrechtsverletzungen größeren Ausmaßes ist er fragwürdig. Intervention.
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Warum vergessen wir auf dem Weg von einem Zimmer ins andere?

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Verschmelzung im Laserlicht

Selten hat eine Idee so sehr die Fantasie der Forschung angeregt wie die Kernfusion mit Laserstrahlen. Um sie zu realisieren, müssen zahlreiche technologische Facetten bis ans Limit ausgereizt werden. von ANDREAS THOSS Im Jahr 2013 kam der Film „Star Trek Into Darkness“ in die Kinos. In einer Schlüsselszene streiten sich der...

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