Lexikon
Interventiọn
Völkerrecht
die Einmischung in Angelegenheiten eines anderen Staates, besonders in innere Angelegenheiten und durch Drohung mit Gewalt oder Anwendung von Gewalt. Die Intervention ist in der Regel rechtswidrig; in bestimmten Fällen kann jedoch ein vertragliches Interventionsrecht eingeräumt werden. Heute gilt als grundlegend das Interventionsverbot in der Satzung der Vereinten Nationen, Art. 2 Ziffer 7.
Dem Verbot steht ein generelles Interventionsrecht im Fall einer besonders schweren (humanitäres Interventionsrecht) oder friedensgefährdenden Verletzung der Menschenrechte gegenüber (angewendet im 20. Jahrhundert in Rhodesien und Südafrika) sowie formal ein spezielles gegenüber ehemaligen Feindstaaten. Daneben beanspruchten die Führungsmächte USA und UdSSR ein Interventionsrecht gegenüber den Ländern, die zu ihrem jeweiligen Einflussbereich gehörten, besonders bei geographischen Nachbarn. So haben die USA z. B. in Guatemala, der Dominikanischen Republik, Kuba und in Panama interveniert; die UdSSR in Ungarn, der Tschechoslowakei, in Afghanistan und (indirekt) auch in Polen.
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