Lexikon
Nießbrauch
Ususfructusim bürgerlichen Recht eine Dienstbarkeit, kraft deren der Nießbraucher berechtigt ist, die Nutzungen fremder Sachen, Rechte oder Vermögen zu ziehen (§§ 1030 ff. BGB). Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt. Der Nießbrauch ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. – Ähnlich in der Schweiz die Nutznießung (Art. 745–775 ZGB) und in Österreich die Fruchtnießung (§§ 509 ff. ABGB), die aber nur an Sachen und in bestimmten Fällen (z. B. §§ 1255 ff. ABGB, F. auf den Todesfall) am Vermögen, nicht aber an Rechten bestehen kann.
Wissenschaft
Gesunde Ernährung ist Gen-Sache
Was wir essen, kann unser Erbgut verändern – und umgekehrt regeln die Gene, welche Lebensmittel wir gut vertragen. Neue Erkenntnisse könnten helfen, für jeden Einzelnen passende Ernährungstipps zu finden. von JÜRGEN BRATER, ILLUSTRATIONEN: RICARDO RIO RIBEIRO MARTINS Haben Sie sich auch schon einmal gefragt, warum manche Menschen...
Wissenschaft
Goldgrube in der Schublade
Elektronik enthält kostbare Rohstoffe. Für die Industrie wären Altgeräte daher Schatzkisten. Doch viele Besitzer horten die Geräte ungenutzt zu Hause.
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