Lexikon
Nießbrauch
Ususfructusim bürgerlichen Recht eine Dienstbarkeit, kraft deren der Nießbraucher berechtigt ist, die Nutzungen fremder Sachen, Rechte oder Vermögen zu ziehen (§§ 1030 ff. BGB). Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt. Der Nießbrauch ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. – Ähnlich in der Schweiz die Nutznießung (Art. 745–775 ZGB) und in Österreich die Fruchtnießung (§§ 509 ff. ABGB), die aber nur an Sachen und in bestimmten Fällen (z. B. §§ 1255 ff. ABGB, F. auf den Todesfall) am Vermögen, nicht aber an Rechten bestehen kann.
Wissenschaft
Explosive Altlasten
In Nord- und Ostsee lagern riesige Mengen an Weltkriegsmunition – eine wachsende Gefahr für Menschen und Umwelt. Forscher und Spezialunternehmen entwickeln Techniken, um die Altmunition unschädlich zu machen. von HARTMUT NETZ Die eben noch glatt daliegende See reißt plötzlich auf. Eine gewaltige Fontäne schießt in die Höhe,...
Wissenschaft
Denisova-Fossil aus Taiwan identifiziert
Jahrelang gab ein fossiler Kieferknochen aus Taiwan der Wissenschaft Rätsel auf. Nun belegen Protein-Analysen, dass der kräftig gebaute Kiefer namens Penghu 1 von einem Denisova-Menschen stammt, einer vor 160.000 bis rund 50.000 lebenden frühmenschlichen Schwesterart der Neandertaler. Damit liefert die Studie einen direkten...
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