Lexikon

Nießbrauch

Ususfructus
im bürgerlichen Recht eine Dienstbarkeit, kraft deren der Nießbraucher berechtigt ist, die Nutzungen fremder Sachen, Rechte oder Vermögen zu ziehen (§§ 1030 ff. BGB). Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt. Der Nießbrauch ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. Ähnlich in der Schweiz die Nutznießung (Art. 745775 ZGB) und in Österreich die Fruchtnießung (§§ 509 ff. ABGB), die aber nur an Sachen und in bestimmten Fällen (z. B. §§ 1255 ff. ABGB, F. auf den Todesfall) am Vermögen, nicht aber an Rechten bestehen kann.
Diamant, Kristalline, Experiment
Wissenschaft

Kristalline Extremisten

Diamanten sind wegen ihrer großen Härte und Robustheit begehrt. Jetzt haben Forscher Materialien mit ähnlicher Struktur und noch extremeren Eigenschaften erzeugt. Und die könnten völlig neue Anwendungen ermöglichen. von REINHARD BREUER Diamonds are a girl’s best friend“, sang Marylin Monroe 1953 im Hollywood-Film „Blondinen...

Jupiter
Wissenschaft

Jupiters heiße Brüder

Astronomen haben außerhalb des Sonnensystems Hunderte Riesenplaneten aufgespürt, die sehr nahe um ihre Heimatsterne kreisen. Wie sind sie dorthin gekommen? von THORSTEN DAMBECK Menschen mit Latein-Kenntnissen wissen: „Dimidium“ bedeutet die Hälfte. Seit einigen Jahren heißt so auch ein Planet, nämlich der 50,6 Lichtjahre...

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