Lexikon
Nießbrauch
Ususfructusim bürgerlichen Recht eine Dienstbarkeit, kraft deren der Nießbraucher berechtigt ist, die Nutzungen fremder Sachen, Rechte oder Vermögen zu ziehen (§§ 1030 ff. BGB). Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt. Der Nießbrauch ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. – Ähnlich in der Schweiz die Nutznießung (Art. 745–775 ZGB) und in Österreich die Fruchtnießung (§§ 509 ff. ABGB), die aber nur an Sachen und in bestimmten Fällen (z. B. §§ 1255 ff. ABGB, F. auf den Todesfall) am Vermögen, nicht aber an Rechten bestehen kann.
Wissenschaft
Fischfang als Wegbereiter für die Maya?
In Mittelamerika lebten schon vor tausenden Jahren Jäger und Sammler. Offenbar waren diese Menschen auch versierte Fischer, wie ein neuer Fund nun nahelegt. In einem artenreichen Feuchtgebiet in Belize haben Anthropologen Überreste eines ausgedehnten Grabensystems entdeckt, das bereits vor rund 4000 Jahren dem Fischfang diente....
Wissenschaft
Tierisches Ungleichgewicht
Bei manchen Tierarten gibt es unterschiedlich viele Männchen und Weibchen. Und das hat zum Teil verblüffende Gründe. von CHRISTIAN JUNG Abgesehen von wenigen Ausnahmen existieren bei Tieren wie beim Menschen zwei Geschlechter: männlich und weiblich. Sie unterscheiden sich in Erscheinungsbild, Verhalten, Funktionen und auch bei...